Vorsorgevollmacht

 

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt nach deutschem Recht eine Person eine andere Person, im Falle einer Notsituation alle oder bestimmte Aufgaben für den Vollmachtgeber zu erledigen. Mit der Vorsorgevollmacht wird der Bevollmächtigte zum Vertreter im Willen, d. h. er entscheidet an Stelle des nicht mehr entscheidungsfähigen Vollmachtgebers. Deshalb setzt eine Vorsorgevollmacht unbedingtes und uneingeschränktes persönliches Vertrauen zum Bevollmächtigten voraus. Für Deutschland findet sich die Rechtsgrundlage für das Handeln des Bevollmächtigten in §164 ff. BGB, für das Verhältnis zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem (sog. Antrag) in § 662 ff. BGB.

 

Eine rechtliche Betreuung kann durch eine Vorsorgevollmacht weitgehend vermieden werden. In einer solchen Erklärung gibt die vollmachterteilende Person für den Fall einer später eintretenden Geschäfts- und/oder Einwilligungsunfähigkeit (z. B. durch krankheitsbedingten Abbau von geistigen Fähigkeiten) einem anderen die Vollmacht, im Namen der vollmachterteilenden Person zu handeln. 

 

Die rechtliche Beratung über Vorsorgevollmachten und die Fertigung von individuell zugeschnittenen Entwürfen für Vorsorgevollmachten gehören zum Aufgabenbereich der Rechtsanwälte und Notare.

 

(Quelle: wiki)