Grundsicherung im Alter

 

Als Grund- oder Mindestsicherung, auch Grundversorgung, werden bedarfsorientierte und bedüftigkeitsgeprüfte Sozialleistungen zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes bezeichnet. Hervorgegangen sind diese Leistungen aus der Armenhilfe bzw. -fürsorge.

 

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (§§ 41 ff. SGB XII) ist eine seit dem 01. Januar 2005 in Deutschland bestehende bedarfsorientierte Sozialleistung zur Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhalts bei Hilfebedürftigkeit.

 

Personen, die die Altersgrenze erreicht haben oder wegen Erwerbsminderung auf die Dauer aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und ihren Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten können, erhalten damit eine Unterstützung, mit der das soziokulturelle Existenzminimum abgedeckt werden soll. Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine Leistung der Sozialhilfe und erfüllt die gleiche Funktion wie die Hilfe zum Lebensunterhalt, jedoch für einen speziellen Personenkreis.

 

Wer hat Anspruch?

 

Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung haben bedürftige Menschen, die entweder die für sie geltende Altersgrenze erreicht haben oder die dauerhaft voll erwerbsgemindert und mindestens 18 Jahre als sind.

 

Die Grundsicherung kann Ihnen vor allem dann bewilligt werden, wenn Sie

- ein so geringes Einkommen oder Vermögen haben, dass es für den Lebensunterhalt nicht oder nicht ganz ausreicht und

- Sie als Antragsteller in Deutschland wohnen.

 

Als Faustformel gilt:

Wenn Ihr gesamtes Einkommen unter 865 Euro liegt, sollten Sie prüfen lassen, ob Sie Anspruch auf Grundsicherung haben.

 

Die Grundsicherung wird unabhängig davon gezahlt, ob Sie bereits eine Altersrente erhalten.

 

Die Grundsicherung ist keine Rente. Sie wird aus Steuermitteln finanziert und vom Sozialhilfeträger gezahlt.

 

Wofür gibt es die Grundsicherung?

 

Jeden Monat entstehen bestimmte Kosten. Die Grundsicherung hilft Ihnen, den Bedarf des täglichen Lebens bezahlen zu können.

 

Die Grundsicherung soll

- Ihren notwendigen Lebensunterhalt,

- Aufwendungen für Unterkunft und Heizung,

- Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge,

- Vorsorgebeiträge,

- Mehrbedarf für bestimmte Personengruppen und

- Hilfe in Sonderfällen

abdecken.

 

Der notwendige Lebensunterhalt

wird über Regelbedarfsstufen sichergestellt. Je nach Familienstand und Haushalts-führung gibt es drei in der Höhe unterschiedliche Regelbedarfsstufen.

 

Für Ihre Unterkunft

werden die tatsächlich entstandenen, angemessenen Kosten berücksichtigt. Dazu gehören zum Beispiel Miete, Nebenkosten und Heizung.

 

Angemessene Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

gehören ebenfalls zur Grundsicherung. Der Sozialhilfeträger entscheidet.

 

Angemessene Vorsorgebeiträge und Beiträge für ein angemessenes Sterbegeld

können übernommen werden. Der Sozialhilfeträger entscheidet.

 

Mehrbedarf

gibt es zum Beispiel für gehbehinderte Menschen mit Schwerbehindertenausweis (Merkzeichen G oder aG).

 

Was wird angerechnet?

 

Wie viel Grundsicherung Sie bekommen, hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen sowie dem Ihres Ehepartners ab. Das gilt auch für Partner in einer ehe- oder lebens-partnerschaftsähnlichen Gemeinschaft und für eingetragene Lebenspartner i. S. d. Lebenspartnerschaftsgesetzes.

 

Vom Antrag zur Entscheidung

 

Warum beantragen?

Die Grundsicherung ist eine eigenständige Sozialleistung. Sie muss beantragt werden. Das Antragsdatum ist wichtig für den Beginn der Grundsicherung.

 

Wo den Antrag stellen?

Sie stellen den Antrag beim zuständigen Leistungsträger, also beim Sozialamt, Bereich Grundsicherung. Sie können ihn aber auch bei der Deutschen Rentenversicherung einreichen, die ihn dann weiterleitet.

 

Wann beginnt die Grundsicherung?

Die Grundsicherung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird.

 

Wie lange wird bezahlt?

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate. Danach müssen Sie einen neuen Antrag stellen. Rückwirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Halten Sie sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.

 

Wer ist zuständig?

Zuständig ist der Sozialhilfeträger Ihres Wohnortes. Er entscheidet, ob Grundsicherung zuerkannt oder abgelehnt wird, aber auch über einen eventuellen Widerspruch. Ein Widerspruch ist die Beschwerde gegen die Entscheidung einer Behörde. Die Entscheidung muss dann noch einmal geprüft werden.

 

Wo gibt es mehr Informationen?

Neben den Trägern der Sozialhilfe informiert Sie auch die Deutsche Rentenversicherung über Voraussetzungen und Ansprüche im Rahmen der Grundsicherung. Rentner werden mit dem Rentenbescheid über die Grundsicherung informiert. Bei Renten bis zur Zeit

865 Euro liegt dem Bescheid bereits ein Antragsformular bei. Da die Deutsche Renten-versicherung aber die übrigen Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht kennt, kann sie im Rentenbescheid auch noch keine Aussage zu einem konkreten Anspruch treffen. Diesen kann letztlich nur der dafür zuständige Sozialhilfeträger feststellen.

 

(Quelle: Deutsche Rentenversicherung, www.deutsche-rentenversicherung.de)