Abrechnungsmöglichkeiten

 

1) Sie können die von mir angebotenen haushaltsnahen Dienstleistungen privat bezahlen.

 

Sie haben aber dann die Möglichkeit meine Rechnungen bei der nächsten Einkommensteuererklärung mit einzureichen. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können zu Steuerermäßigungen führen.

 

Sollte diese Möglichkeit für Sie in Betracht kommen, informieren Sie sich bitte bei Ihrem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein.

 

 

Die Rechnungsbeträge können nur durch Überweisung bezahlt werden.
Barzahlung ist nicht möglich.

 

Je nach Pflegegrad (PG 1 bis 5) stehen Ihnen folgende Leistungen zu, die ggf. von Ihnen für meine Dienstleistungen genutzt werden können:

Leistungen

PG 1

PG 2

PG 3

PG 4

PG 5

Pflegegeld (monatlich)

0,00 €

326,00 €

545,00 €

728,00 €

901,00 €

Pflegesachleistungen (monatlich)

0,00 €

724,00 €

1.363,00 €

1.693,00 €

2.095,00 €

Entlastungsbetrag (monatlich)

125,00 €

125,00 €

125,00 €

125,00 €

125,00 €

Verhinderungspflege (jährlich)

0,00 €

1.612,00 €

1.612,00 €

1.612,00 €

1.612,00 €

 

2) Entlastungsbetrag

Sofern Sie also einen Pflegegrad haben (Pflegegrad 1 bis 5) steht Ihnen ein monatlicher Entlastungsbetrag von 125,00 € (das entspricht bei meinem Stundensatz monatlich 4 Stunden) zu, den Sie nicht ausgezahlt bekommen und den Sie für solche Unterstützungsangebote wie Betreuungsleistungen, hauswirtschaftliche und individuelle Hilfen nutzen können.

 

 

Ansparen des Entlastungsbetrages

Falls der Entlastungsbetrag von 125,00 € im Monat nicht vollständig genutzt wird und sich auch zum Beispiel Guthabenstunden aus dem Vorjahr angesammelt haben, können diese Beträge gespart und später eingesetzt werden. Es ist aber auch möglich, den kompletten monatlichen Betrag zu sparen.

 

Guthabenstunden aus dem Vorjahr können bis zum 30.06. des aktuellen Jahres genutzt werden.

 

Ein aktueller Stand evtl. Guthabenstunden können Sie bei Ihrer Pflegekasse erfragen.

 

Alle über die monatlichen 125,00 € und einem evtl. Guthaben hinausgehenden Stunden werden Ihnen dann separat in Rechnung gestellt und müssen privat bezahlt werden.

 

Sie können meine Rechnungen bezahlen und diese dann bei Ihrer Kranken-/Pflegekasse einreichen. Der Rechnungsbetrag wird Ihnen dann erstattet.

 

Wenn Sie mir eine Abtretungserklärung erteilen, kann ich auch direkt mit der Kranken-/Pflegekasse abrechnen.

 

In diesem Fall kann ich auch ein evtl. vorhandenes Guthaben bei der Pflegekasse abfragen.

 

3) Umwandlungsanspruch

Zusätzlich zum Entlastungsbetrag von 125,00 € können Pflegebedürftige ab PG 2 bis zu 40% (ca. knapp 300,00 €) und ihres Sachleistungsbudgets zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag nutzen. Das nennt man „Umwandlungsanspruch“. Um den Umwandlungsanspruch zu nutzen, müssen Belege (z. B. meine Rechnungen) bei der Pflegekasse eingereicht und ein Kostenerstattungsantrag gestellt werden.

 

4) Verhinderungspflege

Die Verhinderungspflege ist eine Art Ersatzpflege, wenn die Hauptpflegeperson erkrankt ist, in den Urlaub fährt oder anderweitig verhindert ist. In diesem Fall ist eine Ersatzpflegeperson nötig, die die Pflege übernimmt, wenn keine stationäre Unterbringung wie eine Kurzzeitpflege gewünscht ist. Um diese Ersatzpflegeperson zu entschädigen, werden jährlich 1.612,00 € als Verhinderungspflege durch die Pflegeversicherung zur Verfügung gestellt.

 

Auf Verhinderungspflege haben Pflegebedürftige ab PG 2 Anspruch. Dabei müssen diese jedoch schon länger als 6 Monate zu Hause gepflegt werden. Die Verhinderungspflege kann für einen Zeitraum von höchstens 6 Wochen (42 Tage) geltend gemacht werden. Wie dieser Zeitraum aufgeteilt wird – ob 6 Wochen am Stück oder aber stundenweise – bleibt der Hauptpflegeperson überlassen.

 

Bei der stundenweisen Verhinderungspflege wird die Ersatzpflege nur für weniger als 8 Stunden pro Tag in Anspruch genommen, z. B. wenn der pflegende Angehörige an einem Abend ins Theater gehen möchte und deshalb für ein paar Stunden eine Ersatzpflegeperson benötigt, die für ihn einspringt. Demgegenüber ist die Ersatzpflegeperson bei der tageweisen Verhinderungspflege 8 Stunden oder länger im Einsatz, z. B. wenn die Hauptpflegeperson in den Urlaub fährt oder ins Krankenhaus muss. Wird die Verhinderungspflege tageweise genutzt, wird das Pflegegeld, das für die häusliche Pflege gezahlt wird, gekürzt. Dagegen bleibt bei einer stundenweisen Nutzung der Anspruch auf Pflegegeld in voller Höhe weiterhin bestehen. Auch für Angebote zur Unterstützung im Alltag kann das Verhinderungspflegegeld eingesetzt werden.

 

Damit Sie die Verhinderungspflege nutzen können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen gestellt werden. Die meisten Pflegekassen haben hierfür Formulare.

In dem Antrag muss enthalten sein: Pflegegrad des Pflegebedürftigen, Dauer der bereits erfolgten Pflege, Angaben zur Person, die die Verhinderungspflege übernimmt, Zeitraum der Ersatzpflege.

 

 

Sobald der Antrag ausgefüllt ist, kann dieser bei der jeweiligen Krankenkasse eingereicht werden. Dies kann durch den/die Versicherte selbst oder durch eine bevollmächtigte Person erfolgen. Verhinderungspflege kann sowohl im Voraus als auch rückwirkend beantragt werden. Wird der Antrag rückwirkend gestellt, können Quittungen oder Rechnungen beigefügt werden, damit ersichtlich wird, welche Kosten entstanden sind und diese zeitnah beglichen oder erstattet werden können.

 

Durch Urlaub und Krankheit nicht geleistete Stunden werden als Guthabenstunden geführt und zu einem anderen Zeitpunkt nachgeholt bzw. werden nicht berechnet.