Schwerbehindertenausweis

 

Was ist ein Schwerbehindertenausweis?

Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundesweit einheitlicher Nachweis für den Status als schwerbehinderter Mensch und gibt Auskunft über Schwere der Behinderung. In ihm sind der Grad der Behinderung (GdB) und eventuelle Merkzeichen festgehalten, außerdem die Dauer der Gültigkeit.

 

Mit dem Schwerbehindertenausweis kann man sich gegenüber Arbeitgebern, Sozialleistungsträgern, Behörden und dergleichen als schwerbehindert ausweisen.

 

Die Grundfarbe des Schwerbehindertenausweises ist grün. Wurde eins der Merkzeichen "G", "aG", "H", "BI" oder "GI" festgestellt, hat der Ausweis einen orangefarbenen Flächenaufdruck. Der Ausweis mit dem orangefarbenen Flächenaufdruck ermöglicht die unentgeltliche Beförderung im Personennahverkehr.

 

Wer hat Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis?

Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis haben nur Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr. Ab einem Grad der Behinderung von 50 gilt man als schwerbehindert. Der Ausweisinhaber muss außerdem den Wohnsitz in Deutschland haben, in Deutschland arbeiten oder sich gewöhnlich nur hier aufhalten.

 

Wer mit einer schwerbehinderten Person gleichgestellt ist (mit einem GdB von mindestens 30, aber unter 50), hat keinen Anspruch auf den Schwerbehindertenausweis.

 

Wie erhält man einen Schwerbehindertenausweis?

Um einen Schwerbehindertenausweis zu erhalten, muss zunächst ein Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung gestellt werden. Der Antrag wird beim zuständigen Versorgungsamt bzw. der nach Landesrecht zuständigen Behörde gestellt. Die Jeweiligen Adressen können Sie beim Bürgeramt Ihrer Stadt erfragen.

 

Viele Bundesländer bieten die Antragsformulare im Internet zum Herunterladen an.

 

Im Antrag müssen nicht nur Angaben zur Person gemacht werden, sondern auch zu Behinderungen, Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen, Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Der Sozialverband VdK ist seinen Mitgliedern bei der Antragstellung behilflich und, falls nötig, auch beim Einlegen eines Widerspruchs bei einer Ablehnung. 

 

Wird ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr festgestellt, erhält der Antragsteller einen Schwerbehindertenausweis.

 

Wie lange ist der Ausweis gültig?

Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel längstens für fünf Jahre ausgestellt. Eine unbefristete Ausstellung ist nur in Ausnahmefällen möglich: wenn beim Inhaber eine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse und damit eine Änderung des GdB nicht zu erwarten ist.

 

Wichtig! Rechtzeitig an die Verlängerung des befristeten Schwerbehindertenausweises denken! Etwa drei Monate vor Ablauf sollte man sich darum kümmern.

 

Auf dem Schwerbehindertenausweis im alten Format gibt es Felder zur Eintragung der Gültigkeits-dauer. Ist der Ausweis bereits zweimal verlängert worden, ist kein Verlängerungsfeld mehr frei - dann muss ein neuer Ausweis mit einem neuen Lichtbild beantragt werden. Auf dem neuen Ausweis im Scheckkartenformat gibt es keine solchen Felder zur Eintragung der Gültigkeitsdauer. Ist der Ausweis abgelaufen, muss ein komplett neuer ausgestellt werden.

 

Wenn sich am Gesundheitszustand etwas ändert?

Wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verändert, d. h. verbessert oder verschlechtert hat, sind Inhaber des Schwerbehindertenausweises verpflichtet, dies dem Versorgungsamt mitzuteilen, damit ggfls. der GdB und die Merkzeichen neu festgesetzt werden können. Auch kann der Betroffene selbst einen Antrag auf Neufeststellung des Grades der Behinderung stellen, allerdings gilt es hier einiges zu beachten. Der GdB kann auch herabgesetzt werden, was zum Verlust des Schwer-behindertenstatus führen kann.

 

Darf man mit dem Schwerbehindertenausweis auf Behindertenparkplätze parken?

Nein, der Besitz eines solchen Ausweises allein reicht nicht aus, um Behindertenparkplätze nutzen zu dürfen. Benötigt wird hier ein spezieller Parkausweis.

 

Muss man den Schwerbehindertenausweis bei sich haben?

Nein, es gibt weder eine Pflicht, den Schwerbehindertenausweis bei sich zu haben, noch muss man überhaupt einen solchen Ausweis haben. Der Schwerbehindertenausweis ist jedoch als Nachweis in vielen Fällen erforderlich, wenn man die sogenannte Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen möchte.

 

Unter Nachteilsausgleichen versteht man verschiedene Hilfen für Menschen mit Behinderung, die behinderungsbedingte Nachteile und Mehraufwendungen ausgleichen sollen.

 

Welche Nachteilsausgleiche kann man mit dem Schwerbehindertenausweis erhalten?

Es gibt gesetzlich geregelte Nachteilsausgleiche für (schwer-)behinderte Menschen in zahlreichen Bereichen, z. B. Steuererleichterungen, etwa in Form eines Behindertenpauschbetrages oder als Ermäßigung bei der Kfz-Steuer, Mobilitätshilfen, Sonderregelungen beim Parken oder Leistungen und Nachteilsausgleiche im Berufs- und Arbeitsleben, etwa der besondere Kündigungsschutz oder Sonderurlaub.

 

Nicht jeder schwerbehinderte Mensch kann automatisch jeden einzelnen Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen. Die Nachteilsausgleiche sind an die Höhe des Grades der Behinderung, die Art der Behinderung oder die Zuteilung bestimmter Merkzeichen gebunden.

 

Gibt es Ermäßigungen bei Eintrittsgeldern oder Mitgliedschaften?

Neben den gesetzlich festgelegten Nachteilsausgleichen gibt es auch Vergünstigungen auf freiwilliger Basis, für die der Ausweis als Nachweis vorgelegt werden muss. Zahlreiche Freizeiteinrichtungen und kulturelle Institutionen (z. B. Museen, Schwimmbäder, Kinos) bieten solche Ermäßigungen für Menschen mit (Schwer)Behinderung an, die erst bei Vorlage eines entsprechenden Ausweises gewährt werden. Auf freiwillige Ermäßigungen besteht kein rechtlicher Anspruch.

 

Was ist der Unterschied zwischen dem grünen und dem grün-orangenen Ausweis?

Den Ausweis in grüner Farbe können schwerbehinderte Menschen erhalten, also alle, die einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 nachweisen können.

 

Den grün-orangenen Ausweis (grün mit halbseitigem orangenen Flächenaufdruck) erhalten schwerbehinderte Menschen, bei denen eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr vorliegt. Sie haben das Recht auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personenverkehr. Dazu müssen aber bestimmte Merkzeichen vorliegen: G (gehbehindert), BI (blind), aG (außergewöhnlich gehbehindert), H (hilflos), GI (gehörlos), VB/EB (Versorgungsberechtigte unter bestimmten Umständen).

 

Umgekehrt bedeutet dies: Schwerbehinderte Menschen, die keine solche Beeinträchtigung und kein entsprechendes Merkzeichen haben, haben trotz ihrer Schwerbehinderung keinen Anspruch auf die unentgeltliche Nutzung der Verkehrsmittel.

 

Bedeutet "unentgeltliche Beförderung" komplett kostenlos?

Wenn eine erhebliche Beeinträchtigung im Straßenverkehr vorliegt, hat man als schwerbehinderte Person Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr. Ganz kostenlos ist die Beförderung aber nicht für alle: Beim Versorgungsamt muss man zunächst eine Wertmarke erwerben, es gibt also eine Eigenbeteiligung. Die Wertmarke kostet i. d. R. für ein halbes Jahr 40 Euro, für ein ganzes Jahr

80 Euro. Für jemanden, der nur selten im Jahr einmal Bus oder Bahn fährt, lohnt sich die Wertmarke also nicht unbedingt.

 

 (Quelle: Sozialverband VdK Deutschland e. V., www.vdk.de)