Pflegegrade 1, 2, 3, 4 & 5 - Das erhalten Pflegebedürftige

 

Seit Januar 2017 gibt es einen neuen Begriff der Pflegebedürftigkeit: Die Pflegegrade. Mit den Pflegegraden sollen geistige Erkrankungen mehr berücksichtigt werden, als sie das noch mit den Pflegestufen wurden. Darüber hinaus soll die Selbstständigkeit pflegebedürftiger Menschen maßgeblich zur Einstufung ihrer Pflegebedürftigkeit beitragen.

 

Die Einteilung in einen Pflegegrad berücksichtigt sowohl psychische als auch physische Faktoren. Mit den Pflegestufen wurde hauptsächlich die körperliche Komponente der Pflegebedürftigkeit betrachtet.

 

Was sind Pflegegrade?

 

Pflegegrade sind 5 Einstufungskategorien (Pflegegrad 1 - 5) für pflegebedürftige Menschen, anhand derer die Pflegekassen entsprechende Pflegegelder bezahlen. Vor 2017 gab es für diese Einstufung 3 bzw. 4 Pflegestufen (Pflegestufe 0 - 3). Seit 2017 gelten die neuen Pflegegrade.

 

Die Abstufungen der Pflegebedürftigkeit wurden im Pflegestärkungsgesetz 2 (PSG II) neu vorgenommen, um Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz gerecht zu werden.

 

Die neuen Einteilungskriterien

 

Die Einteilung in die alten Pflegestufen erfolgte generell nur nach dem zeitlichen Aufwand der Pflege, den der Pflegebedürftige benötigte. 

 

Die Einteilung in die neuen Pflegegrade erfolgt nach 6 Kriterien:

- Mobilität

- Kognitive und kommunikative Fähigkeiten

- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen

- Selbstversorgung

- Umgang mit krankheits-/therapiebedingten Anforderungen

- Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

  

Wohnungsanpassung

 

Nach § 40 SGB XI haben Menschen, die ambulant gepflegt werden, einen Anspruch auf finanzielle Hilfe beim Umbau ihrer Wohnung. Dabei wird max. 4.000 € pro Maßnahme von der Pflegeversicherung bezuschusst. Eine Maßnahme definiert sich durch eine Umbauphase. Wenn ein Mensch in einem gewissen Pflegegrad also seine Wohnung umbauen muss, um barrierefrei zu leben, bekommt er max. 4.000 € von der Pflegeversicherung. Verschlechtert sich sein Zustand und sind neue Umbauten nötig, wird dies als weitere Maßnahme gewertet und wieder mit max. 4.000 € unterstützt.

 

Auch in betreutem Wohnen kann man Unterstützung bei der Wohnungsanpassung anfordern. In diesem Fall kann man die Unterstützung, die man erhält, mit der der anderen Bewohner kombinieren, wodurch man mehr Geld für die Maßnahmen erhält. Allerdings gilt hier, dass max. 16.000 € für ein Maßnahmenpaket bezuschusst werden.

 

Info

Wenn eine betreute Wohngruppe neu gegründet wird, unterstützt die Pflegeversicherung diese Gründung mit 2.500 € pro Bewohner bis max. 10.000 €.

 

 

Medizinische Hilfsmittel / Pflegemittel

 

Die Pflegekassen zahlen Zuschüsse für unterschiedlichste Hilfsmittel. Dies gilt z. B. für Messgeräte (wenn sie unbedingt gefordert werden), aber auch ein Hausnotruf wird mit 18,36 € monatlich und einmalig 10,49 € (für den Anschluss) unterstützt. Alle weiteren Gebrauchsmittel werden mit insgesamt 40 € monatlich pauschal subventioniert.

 

Mit der Pflegereform, die Anfang 2017 in Kraft getreten ist, entfällt die Antragspflicht. Das heißt, dass alle Hilfsmittel und Pflegemittel, die von einem Gutachter als nötig erachtet werden, unmittelbar als beantragt gelten, wenn die Betroffenen sie auch erhalten wollen.

 

 

Pflegeberatung / Pflegekurse

 

Sofern man einen Pflegegrad zugeordnet bekommen hat, hat man Anspruch auf kostenlose Beratungen. Dies gilt für Pflegebedürftige sowie für deren Angehörige.

 

Einerseits soll die Qualität des Umgangs und der Pflege sichergestellt werden.

Andererseits soll auch der Pflegebedürftige über die Möglichkeiten aufgeklärt werden, die sich ihm bieten. Zum Beispiel werden oft Umbaumaßnahmen besprochen, die seine Wohnung barrierefrei machen. Die Beratung wird in sogenannten Pflegestützpunkten angeboten. Das PSG 3 sieht vor, dass noch mehr dieser Zentren gebraut werden, um gerade für die Landbevölkerung einfacher erreichbar zu werden.

 

(Quelle: Jedermann Gruppe, www.jedermann-gruppe.de)